122 aStGB zu ergehen. Der Schlag gegen das Auge, der zur Augenverletzung führte, erfolgte – wie bereits erwähnt – am Schluss der Auseinandersetzung, nachdem sich der Privatkläger wieder nach oben auf den Gehweg begeben hatte. Gemäss den Ausführungen in Ziff. 11.2 hiervor, liegt aufgrund der zeitlichen Differenz keine Handlungseinheit mehr vor, weshalb zu prüfen ist, wie die zu Beginn der Auseinandersetzung und vor dem Sturz auf die Strasse erfolgten Verletzungen rechtlich zu beurteilen sind. Im Rahmen der ersten Phase sprühte der Beschuldigte dem Privatkläger mit Reizstoffspray ins Gesicht und schlug ihn mit der Unterseite des Sprays.