57 arg entstellend. Objektiv liegt somit keine schwere Körperverletzung nach Art. 122 aStGB vor. In subjektiver Hinsicht handelten der Beschuldigte und D.________ mindestens mit Eventualvorsatz, da sie durch den Schlag auf das Auge eine schwere Körperverletzung in Kauf nahmen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Es hat für die zweite Phase somit ein Schuldspruch wegen (vollendeter) schwerer Körperverletzung nach Art. 122 aStGB zu ergehen.