Der Beschuldigte sowie D.________ handelten bezüglich aller Verletzungen als Mittäter. Von einem Exzess ist nicht auszugehen. Der Privatkläger trug von der Auseinandersetzung diverse Schnittverletzungen (inkl. kompletter Durchtrennung des linken Augenoberlids) im Gesicht, am rechten Handgelenk und an der rechten Hand, eine schwere Verletzung am linken Auge (Netzhautablösung, Blutungen in der Netzhaut, traumatische Weitstellung in der Pupille und ein Riss in der Adernhaut) sowie einen ausgerenkten Ellbogen mit Abbruch eines Knochenvorsprungs davon.