Nachdem der Beschuldigte den Privatkläger mit dem Reizstoffspray ausser Gefecht gesetzt hatte, schlugen und traten sie gemeinsam auf den Privatkläger ein. Der Beschuldigte fing die Auseinandersetzung an und führte in massgebender Weise mit D.________ die Tat aus, so dass er (ebenfalls) als Hauptbeteiligter dasteht. Demzufolge sind ihm alle Tatbeiträge von D.________ anzurechnen. Die Tat war nicht geplant, sondern erfolgte spontan. Indem sich D.________ danach an der Auseinandersetzung beteiligte und beide auf den Privatkläger einwirkten, schlossen sie einen konkludenten Tatentschluss. Der Beschuldigte sowie D.__