Erst, als er wieder nach oben auf den Gehweg gekommen war, fing die Auseinandersetzung wieder an. Hierzu brauchte es einen neuen Willensentschluss der beiden. Es ist demnach von zwei Phasen auszugehen, welche für sich gesehen jeweils eine Handlungseinheit bilden. 11.3 Subsumtion Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass der Beschuldigte und D.________ während der gesamten Auseinandersetzung als Mittäter handelten. Nachdem der Beschuldigte den Privatkläger mit dem Reizstoffspray ausser Gefecht gesetzt hatte, schlugen und traten sie gemeinsam auf den Privatkläger ein.