und des Beschuldigten zusammen, ihn zu schlagen. Nachdem der Privatkläger sich von der Strasse unten wieder auf den Gehweg begeben hatte, wurde er erneut von D.________ und dem Beschuldigten geschlagen (u.a. auf das Auge). Die Kammer sieht einen zeitlichen und räumlichen Unterbruch darin, dass die Auseinandersetzung aufgehört hatte, als der Privatkläger nach unten gerollt bzw. auf die darunterliegende Strasse gefallen war. Der Beschuldigte und D.________ waren dem Privatkläger nicht nach unten gefolgt. Erst, als er wieder nach oben auf den Gehweg gekommen war, fing die Auseinandersetzung wieder an.