56 Auseinandersetzung auf den Grünstreifen verlagerte, da es hierbei keinen Unterbruch gab. Die Handlungseinheit wird auch nicht dadurch unterbrochen, dass E.________ dazwischen ging und versuchte, den Privatkläger zu schützen, wobei sie selber geschlagen, getreten und weggezogen wurde. Dass danach der Privatkläger weitergeschlagen oder getreten wurde, hängt mit dem ursprünglichen Willensentschluss von D.________ und des Beschuldigten zusammen, ihn zu schlagen.