Als D.________ den Privatkläger am linken Arm festhielt, verpasste der Beschuldigte dem Privatkläger eine Kopfnuss. Die Auseinandersetzung verlagerte sich anschliessend in den Grünbereich. Von dort rollte bzw. fiel der Privatkläger auf die Strasse hinunter. Die Kammer erachtet diesen gesamten Ablauf als eine Handlungseinheit, da der Beschuldigte und D.________ einen einzigen Willensentschluss fassten. Zudem besteht ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang. An dieser Handlungseinheit ändert nicht, dass sich die