Das Beweisverfahren hat vorliegend ergeben, dass der Privatkläger mit seiner Gruppe am H.________, ca. auf Höhe der AE.________, auf D.________, den Beschuldigten und «W.________» traf. In der Folge sprühte der Beschuldigte dem Privatkläger mit Reizstoffspray ins Gesicht und schlug ihn mit der Unterseite des Sprays. D.________ und der Beschuldigte schlugen danach den sich am Boden befindlichen Privatkläger mit Fäusten und traten ihn mit den Füssen gegen den ganzen Körper und auch gegen das Gesicht. Als D.________ den Privatkläger am linken Arm festhielt, verpasste der Beschuldigte dem Privatkläger eine Kopfnuss.