Ein Raufhandel kann aber auch ohne weiteres in einen Angriff übergehen, wie beispielsweise BGE 118 IV 227 zeigt: Entfernt sich eine zunächst an einem Raufhandel beteiligte Person vom Geschehen, gilt der Raufhandel für diese als beendet. Wird die Person verfolgt und anschliessend (wenn auch in unmittelbarer und zeitlicher Nähe) erneut angegriffen, liegt entsprechend kein einheitliches Tatgeschehen vor und ist die zweite Auseinandersetzung als Angriff zu werten, sofern sich die Person in der Folge völlig passiv verhält (vgl. E. 5.d.bb). Das Beweisverfahren hat vorliegend ergeben, dass der Privatkläger mit seiner Gruppe am H.___