Urteil des BGer 6B_25/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.3.1). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass grundsätzlich von einem einheitlichen Tatgeschehen auszugehen ist, wenn zwischen den einzelnen Geschehnissen ein sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. etwa BGE 137 IV 1 E. 4.3.1). Ein Raufhandel kann aber auch ohne weiteres in einen Angriff übergehen, wie beispielsweise BGE 118 IV 227 zeigt: Entfernt sich eine zunächst an einem Raufhandel beteiligte Person vom Geschehen, gilt der Raufhandel für diese als beendet.