Unechte Konkurrenz (Gesetzeskonkurrenz) liegt vor, wenn eine oder mehrere Handlungen zwar verschiedene Tatbestände des Gesetzes erfüllen, aber jeweils nur ein Tatbestand anzuwenden ist. Echte Konkurrenz ist dann anzunehmen, wenn der Täter durch sein Verhalten verschiedene Tatbestände erfüllt, die nicht im Ausschlussverhältnis zueinanderstehen (TRECHSEL/SEELMANN, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 1 f. zu Art. 49 StGB). Die (versuchte) eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung geht – bei Vorliegen von gewissen Voraussetzungen; in casu: Wissen des Täters um die Gefährlichkeit seines Handelns – der (vollendeten) qualifizierten einfachen Körperver-