12 Abs. 2 StGB). Erfüllt eine Handlung mehrere Tatbestände oder mehrmals denselben Tatbestand, so spricht man von (ungleichartiger bzw. gleichartiger) Idealkonkurrenz; erfüllen mehrere Handlungen eines Täters mehrmals denselben oder verschiedene Tatbestände, so spricht man von (gleichartiger bzw. ungleichartiger) Realkonkurrenz (vgl. BGE 133 IV 297 E. 4.1). Unechte Konkurrenz (Gesetzeskonkurrenz) liegt vor, wenn eine oder mehrere Handlungen zwar verschiedene Tatbestände des Gesetzes erfüllen, aber jeweils nur ein Tatbestand anzuwenden ist.