sodann Beeinträchtigungen infrage, die mit den in Art. 122 aStGB erwähnten Folgen in ihrer Schwere vergleichbar sind. Dies ist etwa der Fall, bei einem mehrmonatigen Spitalaufenthalt (BGE 124 IV 53 E. 2). Sodann kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung im Rahmen der Generalklausel rechtfertigen (Urteile des BGer 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E.