Dies vermag die glaubhaften Aussagen der beiden Polizisten zur Belehrung nicht in Frage zu stellen. Es ist dementsprechend davon auszugehen, dass die dazumal in der Wohnung anwesenden Personen in Bezug auf einen allfälligen Einbruchdiebstahl und nicht im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Waffengesetz oder wegen des Verdachts auf Körperverletzung belehrt wurden. III. Rechtliche Würdigung