Die Aussagen des Beschuldigten überzeugen nicht. Einerseits konnte er sich angeblich daran erinnern, dass er nicht belehrt worden sei, andererseits will er die diesbezüglichen Angaben der beiden Polizisten aber auch nicht als Lüge bezeichnen bzw. gibt an, er sei zufolge Alkohol nicht mehr vernehmungsfähig gewesen. Dies vermag die glaubhaften Aussagen der beiden Polizisten zur Belehrung nicht in Frage zu stellen.