Die Aussage von AF.________, wonach man dem Beschuldigten erklärt habe, dass unten ein Diebstahl stattgefunden habe und sie unter Verdacht stünden, stimme (pag. 764, Z. 175 ff.). Die Belehrung habe AF.________ in französischer Sprache mit der französischen Belehrungskarte gemacht. Da die anwesenden Personen die Frage von AF.________ nach Übersetzung verneint hätten, habe er selber nichts mehr dazu gesagt (pag. 765, Z. 192 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von AF.________, wonach AG.________ noch in englischer Sprache belehrt habe, gab AG.________ an, es könne sein, dass er in englischer Sprache noch Ergänzungen gemacht habe (pag. 765, Z. 202 ff.).