751, Z. 290 ff.). Die Information, dass die Reizstoff-Sprays in Zusammenhang mit einem Angriff mit schwerer Körperverletzung stehen könnten, habe er später, ca. zwei Tage später, erhalten (pag. 751, Z. 268 ff.). Der Zeuge AG.________ gab an, sie seien in die Wohnung gegangen und hätten eine Matratze gesehen, die als entwendete Matratze des Eigentümers aus der Wohnung im Erdgeschoss in Frage kommen konnte. Daraufhin hätten sie die Personen belehrt. Auf Vorhalt der Aussagen des Zeugen AF.________ erklärte AG.________, dass sicher auch der Einschleichdiebstahl ein Thema gewesen sei (pag. 763 f., Z. 136 ff.). Die Aussage von AF.