Der Zeuge AF.________ führte aus, sie hätten zu Beginn, als sie in die Wohnung hineingegangen seien, die drei anwesenden Personen wegen des Verdachts auf Diebstahl belehrt. Sie hätten die Rechte vollständig auf Französisch mit der Belehrungskarte (siehe pag. 754) erklärt, obwohl Q.________ gesagt habe, sie würden ihre Rechte kennen (pag. 749, Z. 208 ff.; pag. 751, Z. 284 ff.). AG.________ habe danach noch in englischer Sprache die Rechte erklärt (pag. 749, Z. 215). Die Aussagen von Q.________ und des Beschuldigten zu den Reizstoff-CS-Sprays seien erst nach der Belehrung erfolgt (pag. 751, Z. 290 ff.).