Der Beschuldigte bestätigte daraufhin diese Angabe. Anhaltspunkte, weshalb die beiden Polizisten diesbezüglich nicht die Wahrheit sagen bzw. den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die beiden Zeugen gaben denn auch klar an, wenn sie etwas nicht mehr wussten oder sich nicht sicher waren. Nebst den übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen sprechen auch die vom Zeugen AF.________ vorgebrachten Details (Q.________ habe mit dem Arm in Richtung des Beschuldigten gezeigt; sie würden die Sprays zum Schutz tragen) für deren Wahrheitsgehalt. Zudem divergieren die Aussagen des Beschuldigten und von Q.________. Der Zeuge AF.