1907, Z. 23). Q.________ gab in seiner delegierten Einvernahme vom 11. Januar 2022 an, die Polizei habe einfach gesagt, diese beiden Sprays würde ihnen gehören. Er habe damals nicht gesagt, dass die Sprays ihm und dem Beschuldigten gehörten (pag. 599, Z. 50 ff.). Die Kammer geht gestützt auf den Anzeigerapport und die übereinstimmenden Aussagen von AF.________ und AG.________ davon aus, dass Q.________ auf Frage, wem die Sprays gehörten, angab, diese gehörten ihm und dem Beschuldigten, und dabei in Richtung des Beschuldigten zeigte. Der Beschuldigte bestätigte daraufhin diese Angabe.