52 staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. April 2022, dass er gesagt habe, einer der Sprays gehöre ihm. Q.________ und AI.________ hätten damals gesagt, die Sprays würden ihnen beiden gehören (pag. 652, Z. 98 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass keiner der aufgefundenen Spraydosen ihm gehört habe (pag. 1907, Z. 11 ff.). Eine sei von Q.________ gewesen, die andere von AI.________ (pag. 1907, Z. 11 f.). Es sei nicht danach gefragt worden, ob der zweite Spray ihm gehöre (pag. 1907, Z. 23).