Dem Anzeigerapport vom 18. Februar 2022 lässt sich ebenfalls entnehmen, dass Q.________ angegeben habe, die Reizstoffsprays würden ihm und dem Beschuldigten gehören und sie trügen diese, um sich zu schützen. Der Beschuldigte habe angegeben, dass einer der Reizstoffsprays ihm gehöre (pag. 750 «B1 Herr A.________» und «B2 Herr Q.________»). Der Beschuldigte verneinte in seiner