1438, Z. 1 ff.). Der Atemlufttest, der um 23.30 Uhr auf der Wache durchgeführt wurde, ergab einen Atemalkohol von 0.5 mg/l (pag. 731). In der Wohnung und vor dem Trinken des Wodkas war der Beschuldigte gemäss den Aussagen der beiden Polizisten vernehmungsfähig (pag. 748, Z. 174 ff.; pag. 750, Z. 235 ff. sowie pag. 769, Z. 360 ff.). Der Zeuge AF.________ führte aus, dass Q.________ ausgestreckt auf dem Bett gelegen sei. Als dieser aufgesessen sei, habe er bei dessen Beinen oder Gesäss zwei Pfeffersprays gesehen. Diese habe er behändigt und Q.________ gefragt, wem diese gehörten.