1436, Z. 29 f.). Q.________ hingegen gab in seiner Einvernahme an, er spreche nur Französisch und Arabisch, die Polizisten hätten aber nur Deutsch gesprochen (pag. 94, Z. 64 ff.). Seine Aussagen widersprechen damit nicht nur den Aussagen der beiden Polizisten, sondern auch denjenigen des Beschuldigten. Zudem konnte der Zeuge AF.________ die spezielle Nebensächlichkeit angeben, dass er sich mit