_ gab an, dass sie mit derjenigen Person, welche die Türe geöffnet habe, englisch gesprochen hätten, sie insgesamt französisch und englisch gesprochen hätten und man sich trotz der Sprachschwierigkeiten verstanden habe (pag. 762, Z. 91 ff.; pag. 764, Z. 180 ff.; pag. 770 f., Z. 404 ff.). Der Beschuldigte erklärte ebenfalls, mit ihm sei Englisch gesprochen worden (pag. 1436, Z. 35 ff.), und er machte nicht geltend, die beiden Polizisten nicht verstanden zu haben, sondern konnte sagen, weshalb die Polizisten vor Ort waren (pag. 1436, Z. 29 f.).