1436, Z. 29 f.). Beide Zeugen gaben an, sie hätten sich in Englisch und Französisch mit den drei Anwesenden in der Wohnung unterhalten (siehe dazu auch Anzeigerapport: pag. 730). Der Zeuge AF.________ führte dazu aus, der Beschuldigte habe gut englisch gesprochen, Q.________ habe besser französisch gesprochen. Sie hätten sich gut verstanden (pag. 746, Z. 86 ff.; pag. 753, Z. 346 f.). Auch der Zeuge AG.________ gab an, dass sie mit derjenigen Person, welche die Türe geöffnet habe, englisch gesprochen hätten, sie insgesamt französisch und englisch gesprochen hätten und man sich trotz der Sprachschwierigkeiten verstanden habe (pag.