761, Z. 79 ff.). Der Beschuldigte gab auf Frage ebenfalls an, die beiden Polizisten seien wegen eines Diebstahls bei einem Nachbarn (Laptop und noch anderes) vor Ort gewesen (pag. 1437, Z. 12 ff.). Die Polizisten wurden auf Frage, ob sie eintreten dürften, vom Beschuldigten in die Wohnung gelassen (Anzeigerapport: pag. 729 «Angetroffene Situation»; Einvernahmen der beiden Polizisten: pag. 746, Z. 101 f.; pag. 762, Z. 86 f.). Letzteres wird vom Beschuldigten bestätigt (pag. 1436, Z. 29 f.).