745, Z. 51 ff.) und AG.________ (pag. 761, Z. 51 ff.), die die Festnahme des Beschuldigten an der K.________(Strasse) .________ in Bern durchgeführt haben, ist davon auszugehen, dass die beiden am Donnerstag, 9. Dezember 2021, um 20.16 Uhr, wegen eines Einschleichdiebstahls in der untersten Wohnung an der K.________(Strasse) .________ in Bern gerufen wurden. Wegen eines Hinweises des Bestohlenen klopften oder klingelten sie an der Türe der Wohnung im obersten Stock. Wie aus ihren Aussagen hervorgeht, wussten sie nicht, wen sie in der obersten Wohnung antreffen würden (pag. 745, Z. 73 ff. pag. 761, Z. 79 ff.).