Die entsprechenden Aussagen sind demnach verwertbar. 10.4 Konkrete Beweiswürdigung Da beweiswürdigungsmässig davon ausgegangen wurde, dass der Beschuldigte den Privatkläger am 12. November 2021 mit einem Reizstoffspray besprühte (siehe oben), erachtet die Kammer den Vorwurf betreffend Tragen eines Reizstoffsprays am 12. November 2021 als erstellt. In Bezug auf den Vorwurf des Besitzes am 9. Dezember 2021 ist folgendes festzuhalten: Gestützt auf den Anzeigerapport vom 18. Februar 2022 (pag. 727 ff.) sowie die übereinstimmenden Aussagen der Polizisten AF.________ (pag. 745, Z. 51 ff.) und AG.