50 Art. 157 ff. StPO. Zu diesem Zeitpunkt mussten die anwesenden Personen diesbezüglich (noch) nicht über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden. Der Beschuldigte und die beiden dazumal anwesenden Polizisten wurden später im Verfahren diesbezüglich parteiöffentlich und rechtsbelehrt befragt. Der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung hatte dabei Gelegenheit, beide Polizisten zu konfrontieren und Ergänzungsfragen zu stellen, so dass die Rechte des Beschuldigten gewahrt wurden. Die entsprechenden Aussagen sind demnach verwertbar.