2023, N. 6 zu Art. 158 StPO). Vorliegend ergingen die fraglichen Äusserungen zur Eigentümerschaft der aufgefundenen Reizstoffsprays anlässlich einer polizeilichen Kontrolle, welche im Rahmen einer Erstabklärung eines möglichen Einbruchdiebstahls erfolgten. Es ging mithin erst einmal darum, die diesbezügliche Situation vor Ort zu klären und sich ein Bild betreffend die aufgefundenen Sprays zu verschaffen. Die fraglichen Aussagen ergingen damit nicht anlässlich einer formellen Einvernahme i.S.v. Art. 142 ff. i.V.m.