143 StPO beziehen sich indessen auf die formalisierten protokollarisch festgehaltenen Einvernahmen. Keine Geltung haben sie hingegen bei einer blossen polizeilichen Anhaltung mit kurzer Befragung oder wenn sich die Polizei im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens durch erste Fragen ein Bild von der Situation macht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 13 vom 16. Oktober 2023 E. 10.3 mit weiteren Hinweisen sowie JOSITSCH/SCHMID, in: StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 158 StPO).