Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es mag zwar zutreffen, dass die einzuvernehmende Person zu Beginn einer Einvernahme grundsätzlich in einer ihr verständlichen Sprache u.a. über den (aktuellen) Verfahrensgegenstand zu informieren ist (vgl. beispielhaft Urteil des BGer 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3.1 und E. 2.4, wonach es aber auch wesentlich ist, ob den einvernehmenden Polizisten allfällige Vorfälle bereits hinreichend bekannt sind), die allgemeinen Einvernahmeregeln nach Art. 143 StPO beziehen sich indessen auf die formalisierten protokollarisch festgehaltenen Einvernahmen.