1436, Z. 25 ff.; pag. 1437, Z. 1 ff.) und an der Verhandlung vor Obergericht (pag. 1907, Z. 1 ff.) zum diesbezüglichen Vorwurf. Q.________ wurde dazu am 11. Januar 2022 delegiert einvernommen (pag. 599, Z. 50 ff.). 10.3 Verwertbarkeit der Beweismittel Die Verteidigung rügte in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte am 9. Dezember 2021 nur betreffend Diebstahl belehrt worden sei. Damit seien die übrigen Aussagen gestützt auf Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar (pag. 1911). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.