inkl. Beilagen (so etwa forensisch-chemischer Abschlussbericht des IRM vom 15. Dezember 2023 [pag. 1734 ff.]) vor. Des Weiteren wurden die beiden Polizisten, welche am 9. Dezember 2021 die Anhaltung des Beschuldigten vornahmen, als Zeugen durch den Staatsanwalt einvernommen (Einvernahme von AF.________ vom 29. April 2022: pag. 743 ff.; Einvernahme von AG.________ vom 5. Mai 2022: pag. 759 ff.). Der Beschuldigte äusserte sich in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. April 2022 (pag. 652, Z. 81 ff.), anlässlich seiner erstinstanzlichen Einvernahme vom 30. November 2022 (pag. 1436, Z. 25 ff.;