575, Z. 155 ff.; N.________: pag. 587, Z. 195 ff.; pag. 598, Z. 199 ff., Z. 203 ff., Z. 209 ff.; E.________: pag. 559, Z. 196 f.; pag. 560, Z. 207 ff.; pag. 1879, Z. 27 ff.; M.________: pag. 614, Z. 156 ff., Z. 165 ff.). Es ist demnach mit den Aussagen des Privatklägers davon auszugehen, dass die durch ein stumpfes Trauma verursachte Augenverletzung (Netzhautablösung) des Privatklägers im Rahmen des zweiten Teils der Auseinandersetzung ganz am Schluss von einem Schlag auf das Auge stammte (pag. 527, Z. 219 ff.). Die Schnittverletzungen stammen aufgrund der Ergebnisse des IRM-Gutachtens und aufgrund der Tatsache, dass dem Privatkläger aus dem Unterlid eine Glas-