496.3; siehe auch IRM-Gutach- ten: pag. 445 «Ergänzende Angaben zum Sachverhalt»). Da ein penetrierendes Trauma ausgeschlossen werden konnte und die Netzhautablösung infolge eines stumpfen Traumas erfolgte, geht die Kammer davon aus, dass nicht ein Schnitt mit einer Glasflasche oder Glasscherben zur Augenverletzung geführt haben. Einen Schlag mit der Flasche ins Gesicht bzw. auf das linke Auge des Privatklägers durch D.________ konnte niemand direkt bzw. selber beobachten (Privatkläger: pag. 515, Z. 63 ff.; pag. 527, Z. 195 ff.; pag. 542, Z. 235 ff.; pag. 1886, Z. 21 f.; pag. 1887, Z. 31 f.; L.________: pag. 572, Z. 50 ff.; pag. 574, Z. 140 ff.; pag. 575, Z. 155 ff.; N.________: pag.