1874, Z. 19 ff.). Der Privatkläger hatte gemäss IRM-Gutachten, soweit beurteilbar, eher glattrandig imponierende Hautdurchtrennungen vor dem rechten Ohr, an der linken Wange, oberhalb der Oberlippe linksseitig sowie am linken Auge mit einer kompletten Durchtrennung des Augenoberlids bis auf den Augapfel. Zudem fanden sich mehrere oberflächliche Hautdurchtrennungen am rechten Handgelenk und der rechten Hand. Diese Befunde sind gemäss IRM-Gutachten am ehesten Zeichen scharfer oder allenfalls halbscharfer Gewalteinwirkung. Eine Entstehung wenige Stunden vor der Untersuchung durch Einsatz beispielsweise einer zerbrochenen Glasflasche oder Glasscherben wäre denkbar (pag.