47 bei der Auseinandersetzung eine Flasche in der Hand gehalten habe, wisse er nicht mehr (pag. 1430, Z. 28 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gestand D.________ auf Vorhalt der Verletzungen des Privatklägers ein, er habe diesen schon mit einer Flasche geschlagen, es könne sein, dass die Verletzungen des Privatklägers davon seien, evtl. auch von einem Glas-Ring, den er getragen habe (pag. 1872, Z. 6 ff.; pag. 1874, Z. 19 ff.).