Vom Einsatz einer Flasche sprach er demnach nicht mehr, wurde aber auch nicht explizit danach gefragt. D.________ bestätigte in seiner Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, von einer Bierflasche getrunken zu haben, bestritt aber, den Privatkläger damit geschlagen zu haben (pag. 1428, Z. 3 ff.). Ob er