Gemäss den früheren Aussagen des Privatklägers spürte er an am Ende der Auseinandersetzung einen Schlag mit einer Flasche an der linken Wange und am Auge. Der Privatkläger gab an, dies nicht gesehen, aber gespürt zu haben. Da D.________ zu Beginn der Auseinandersetzung eine Bierflasche in der Hand gehalten habe, gehe er davon aus, dass dieser ihn mit der Flasche geschlagen habe (pag. 515, Z. 63 ff.; pag. 527, Z. 195 ff.; pag. 542, Z. 235 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Privatkläger in allgemeiner Weise, ohne eine Flasche zu erwähnen, den Schlag auf sein Auge (pag. 1886, Z. 21 f.). Auf die Frage, mit was er geschlagen worden sei, sagte er aus: «Mit allem.