46 Z. 42 ff.; pag. 1880, Z. 15 ff.; pag. 1888, Z. 25 ff.) und von M.________ (pag. 613, Z. 135; pag. 615, Z. 209 ff.) von beiden Beteiligten mit Fäusten geschlagen und mit Fusstritten getreten, wobei die Fusstritte auch gegen den Kopf erfolgten und von mindestens mittlerer Intensität waren. D.________ machte zwar keine konkreten Angaben zur Art der Gewalttätigkeiten, bestätigte aber in zwei seiner Einvernahmen, dass der Beschuldigte und er sich beide an der «Streiterei» beteiligt hätten (pag. 338, Z. 65 f, Z. 74 ff.; pag. 339, Z. 85 ff.; pag. 1430, Z. 5 ff.; pag. 1430, Z. 45 f.;