Die Kammer geht aufgrund dieser Ausführungen davon aus, dass der Beschuldigte an diesem Abend einen Reizstoffspray auf sich trug, mit diesem zu Beginn der Auseinandersetzung gegen das Gesicht des Privatklägers sprayte und mit der Unterseite des Sprays auf diesen eingeschlagen hat. Ein entsprechender Spray wurde sodann bei der Anhaltung des Beschuldigten auch aufgefunden (vgl. Ziff. 10. hiernach). Aus den Aussagen des Privatklägers (pag. 499, Z. 102 ff.; pag. 503, Z. 245; pag. 526, Z. 157 ff.; pag. 542, Z. 228 ff.) und von L.________ (pag.