557 f., Z. 93 ff.; pag. 559, Z. 166 ff.; pag. 1877, Z. 30 ff.). M.________ schliesslich bestätigte auch den Einsatz eines Pfeffersprays gegen den Privatkläger, ohne Benennung eines Täters (pag. 613, Z. 134 ff.; pag. 614, Z. 145 f.; pag. 615, Z. 202 ff., Z. 220 f.). Die Kammer geht aufgrund dieser Ausführungen davon aus, dass der Beschuldigte an diesem Abend einen Reizstoffspray auf sich trug, mit diesem zu Beginn der Auseinandersetzung gegen das Gesicht des Privatklägers sprayte und mit der Unterseite des Sprays auf diesen eingeschlagen hat.