1887, Z. 17 ff.). Am Pullover des Privatklägers wurden Bestandteile eines Reizstoffsprays gefunden, was für dessen Aussagen spricht. Zudem handelt es sich bei der Aussage betreffend Schlag mit der Unterseite des Sprays um ein spezielles und damit glaubhaftes Detail, welches auch von anderen Personen erwähnt bzw. bestätigt wurde (vgl. nachfolgend). D.________ sagte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls aus, dass der Beschuldigte einen Pfefferspray auf sich getragen und mit diesem gegen den Hinterkopf des Privatklägers gesprüht habe (pag. 1428, Z. 35 ff.; pag. 1429, Z. 1 ff.).