45 Beteiligter an der Auseinandersetzung. Dass er vor Ort war, sagte er selber aus. Zudem wurde er vom Privatkläger und (zumindest bis zur Berufungsverhandlung auch) von D.________ als an der Auseinandersetzung Beteiligter bezeichnet und von L.________ sowie N.________ als möglicher zweiter Beteiligter identifiziert. Die Kammer geht somit davon aus, dass der Beschuldigte neben D.________ an der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger beteiligt war.