Überzeugende Hinweise auf eine vierte Person auf der Seite des Beschuldigten im Zeitpunkt des Vorfalls bestehen nach dem Gesagten nicht. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschuldigte am fraglichen Abend auch mit U.________ unterwegs war. Geht man also von drei Personen aus, wovon eine Person D.________ war und eine weitere (junge) Person, «W.________» bzw. «W.________» der nicht an der Auseinandersetzung beteiligt war, dann bleibt nur noch der Beschuldigte als weiterer