Der Beschuldigte begründete dies damit, dass er bis anhin darauf vertraut habe, dass er freigesprochen werde, weshalb er keinen Grund gesehen habe, sich um die Identität von U.________ zu kümmern oder Informationen zu diesem den Behörden vorzulegen. Der Beschuldigte war aber bereits seit mehreren Monaten inhaftiert und musste aufgrund der ihm bekannten Belastungen insbesondere durch den Privatkläger aber auch durch D.________ damit rechnen, dass er verurteilt wird. Hinzu kommt, dass ihm die Identität von U.________ bereits von Anfang an bekannt war, da er ja selber mit diesem auf dem Foto auf pag. 1609 zu sehen ist, welches am 13. November 2021 von U.________ gepostet wurde.