1877, Z. 12 ff.; pag. 1882, Z. 28 ff.) und von N.________ (pag. 612, Z. 63 f.; pag. 615, Z. 205 f.) nicht an der Auseinandersetzung. Gestützt auf diese Aussagen ist nicht davon auszugehen, dass auf der Seite des Beschuldigten noch eine weitere, vierte Person anwesend bzw. in den Vorfall verwickelt war. Der Beschuldigte liess erst im Rahmen der Berufungserklärung auf einmal ausführen, dass er U.________ als zweiten Täter erkannt habe (Ziff. 3./4.; pag. 1602). Der Beschuldigte begründete dies damit, dass er bis anhin darauf vertraut habe, dass er freigesprochen werde, weshalb er keinen Grund gesehen habe, sich um die Identität von U.___